Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung der AEB / Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Bedingungen für Aufträge zur Bearbeitung, Fertigung und/oder Lieferung von Ware sowie zur Erbringung von Dienstleistungen durch die Step Zero AG. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen bilden Bestandteil des Einzelvertrages. Änderungen oder Ergänzungen unserer Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2. Entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Vom Lieferanten verwendete Bedingungen gelten selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht später nochmals ausdrücklich widersprechen. Annahme der Lieferung bedeutet kein Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten.
1.3. Im Rahmen laufender Geschäftsbedingungen gelten unsere Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich gesagt wird.
2. Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
2.1. Auf eventuelle Abweichungen des Angebots von unserer Anfrage ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Für den Umfang der Lieferung ist in jedem Fall allein unsere Bestellung maßgebend.
2.2. Unsere Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültig. Auch alle Änderungen, Ergänzungen und Spezifikationen werden durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültig.
2.3. Unsere Bestellungen sind unter Angaben unserer Bestelldaten schriftlich zu bestätigen.
3. Preise
3.1. Die vereinbarten Preise sind verbindliche Festpreise für die gesamte vertragliche Ausführungszeit. Sie gelten frei Bestimmungsort (frei Haus) einschließlich Verpackung, öffentlicher und privater Abgaben und bei Auslandbestellungen einschließlich Verzollung.
3.2. Mangels ausdrücklicher Preisverhandlung gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die zuletzt für diese oder vergleichbare Leistungen berechneten Preise.
3.3. Mit Preisanpassungen- oder Preiserhöhungsklauseln sind wir nicht einverstanden. Preisänderungen und diesbezügliche Vorbehalte sind nur verbindlich, wenn und soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
4. Liefertermin, Lieferfristen, Lieferverzug
4.1. Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine – auch bei vereinbarten Teillieferungen – sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen ab dem Datum unseres Bestellschreibens. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware am von uns bezeichneten Bestimmungsort eingetroffen ist bzw. die Leistung von uns abgenommen worden ist.
4.2. Kann der Lieferant voraussehen, dass ihm die fristgemäße Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3. Nichteinhalten des Liefertermins oder eines Teilliefertermins löst (auch trotz Mitteilung gemäß Ziffer 4.2) ohne Mahnung Verzug aus und gibt uns das Recht, ohne Nachfrist auf die Lieferung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verweigern wir die Annahme der verfrühten Lieferung, sind wir berechtigt, sie mit oder ohne Verzicht auf unseren Erfüllungsanspruch auf Kosten und Gefahr des Lieferanten entweder zu retournieren oder zu dessen Verfügung zu halten. Bei Auftrags- und Werkverträgen haben wir das Recht, den Fortgang der Ausführung durch Inspektionen zu kontrollieren. Die Verantwortung des Lieferanten für vertragsgemäße Erfüllung bleibt davon unberührt.
5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungen sind per Mail zu versenden und müssen die fakturierte Lieferung nach Artikel, Art und Menge ausweisen und unsere exakten Bestelldaten enthalten sowie den Bestimmungen der Steuergesetze entsprechen. Unvollständige Rechnungen können wir zurückweisen, was unsere Zahlungsfrist automatisch um die daraus resultierende Verzögerung verlängert.
5.2. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, jeweils nach Wareneingangskontrolle und Rechnungserhalt. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit dem Eingangsdatum der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der mangelfreien Ware. Ein eventuelles Währungsrisiko geht zu Lasten des Lieferanten.
5.3. Ein Skontoabzug ist auch möglich, wenn wir verrechnen oder berechtigte Einbehalte vornehmen.
5.4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Sie erfolgen stets unter Vorbehalt der Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten.
5.5. Verzugszinsen zu unseren Lasten sind ausgeschlossen.
6. Verpackung und Versand
6.1. Der Lieferant ist verantwortlich für die gesetzeskonforme, korrekte und vollständige Deklaration seiner Lieferungen an uns unter Berücksichtigung des Anlieferorts und der entsprechenden Vorschriften gemäß den im Einzelvertrag festgelegten Lieferbedingungen. Jede Lieferung/Teillieferung ist mit einem Doppel ausgefertigten Lieferschein zu versehen.
6.2. Wir haben das Recht, dem Lieferanten Anweisungen und Vorschriften in Bezug auf Versandart, Versandweg, Transportmittel, Spediteur und Frachtführer zu erteilen.
6.3. Die Verpackung ist der Ware und der vorgesehenen Transportart anzupassen. Die Verantwortung für eine einwandfreie Verpackung liegt ausschließlich beim Lieferanten. Verlust und Beschädigung von Waren, die auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Verpackungsmaterial an den Lieferanten zu retournieren. Sofern wir gemäß unserer Bestellung die Verpackungskosten tragen, befreit uns die Retournierung wiederverwendbaren Verpackungsmaterials von unserer diesbezüglichen Zahlungspflicht.
6.5. Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Grundsätzlich liegt das Transportrisiko einschließlich Abladen beim Lieferanten.
6.6. Wird ausnahmsweise Lieferung ab Werk schriftlich vereinbart, hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen.
6.7. Wird wegen verspäteter Versendung der Lieferung ein beschleunigter Transport notwendig, so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Mehrkosten für nicht verlangte Eilsendungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.8. Die Richtlinien der Verpackungsverordnung / Umweltschutz-Gesetzgebung sind zu respektieren.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Der Lieferant prüft Menge und Qualität der Ware sowie Übereinstimmung mit den in der Bestellung genannten Spezifikationen vor dem Versand. Er teilt uns allfällige Mängel schriftlich mit, ohne dass dadurch unsere Rechte betroffen sind.
7.2. Bei Änderungen der Fertigungsbedingungen ist der Lieferant verpflichtet, den Liefergegenstand auf Abweichungen und Veränderungen zu untersuchen und uns von solchen schriftlich Mitteilung zu machen.
7.3. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, ein Muster, eine Probe und/oder Zeichnungen/Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaften eines Musters oder der Probe sowie die Angaben in den Datenblättern sind als zugesicherte Eigenschaften vereinbart.
7.4. Mit der Ausführung unserer Bestellung garantiert uns der Lieferant vorbehaltlos, dass jedes Lieferobjekt die durch dessen Prospekt, Verkaufspersonal oder Unterlagen angegebenen Eigenschaften aufweist, die am Bestimmungsort anwendbaren öffentlichen Normen einhält und den in der Bestellung verlangten Spezifikationen und Leistungen entspricht.
7.5. Der Lieferant verpflichtet sich, ausreichende Qualitätssicherungsmassnahmen zu implementieren. Wir sind berechtigt, zur Überprüfung der lieferantenseitigen Qualitätssicherung Lieferantenaudits durchzuführen und/oder Prüfnachweise oder Zertifikate zu verlangen.
7.6. Der Lieferant leistet während 36 Monaten ab Lieferung Gewähr für die Mängelfreiheit der von ihm geleisteten Arbeiten bzw. der von ihm bearbeiteten, gefertigten und/oder gelieferten Ware.
7.7. Wir sind berechtigt, während der gesamten Gewährleistungsfrist Mängel jeglicher Art jederzeit zu rügen. Wir sind von den gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten entbunden.
7.8. Der Lieferant ist verpflichtet, mangelhafte Arbeiten und Ware innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen.
7.9. Der Lieferant ist uns für sämtliche Schäden, die als unmittelbare oder mittelbare Folge mangelhafter Vertragserfüllung entstehen, vollumfänglich haftbar.
7.10. Führt ein vom Lieferanten bearbeitetes, gefertigtes und/oder geliefertes Produkt infolge Fehlerhaftigkeit zu Personen- oder Sachschäden, so ist der Lieferant verpflichtet, die Haftung für alle daraus resultierenden Ansprüche zu übernehmen und uns diesbezüglich vollumfänglich schadlos zu halten. Die Schadenersatzpflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Information und Warnung von Kunden sowie dem Rückruf von Produkten. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produktehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschließen und uns auf Verlangen die entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen.
7.11. Wir werden den Lieferanten über jeden uns bekannt gewordenen Produktefehler an der gelieferten Ware informieren, falls der Fehler zu einem Unfall mit der Folge von Tod, Körperverletzung oder Sachschaden geführt hat oder führen könnte, und uns mit dem Lieferanten über das weitere Vorgehen abstimmen. Der Lieferant wird uns bei der Auseinandersetzung mit Geschädigten unterstützen und uns von Ansprüchen freistellen, soweit diese auf einem Produktefehler an der gelieferten Ware oder der Missachtung einer Nebenpflicht durch den Lieferanten zurückzuführen sind. Der Lieferant hat uns auch auf Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgehen.
7.12. Der Lieferant wird uns alle im Zusammenhang mit einem Produktehaftpflichtfall entstehenden Auslagen und Schäden ersetzen, insbesondere auch die Kosten aus einer Rückrufaktion. Sollte eine Rückrufaktion aufgrund von Produktehaftung erforderlich sein, werden wir uns, soweit möglich und zumutbar, mit dem Lieferanten über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
8. Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
8.1. Die Übertragung der Verpflichtungen und/oder die Abtretung der Rechte des Lieferanten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag ist weder vollständig noch teilweise ohne unsere schriftliche Zustimmung zulässig. Ohne unsere Zustimmung zur Übertragung von Verpflichtungen bleibt der Lieferant uns gegenüber in jedem Fall als Vertragspartner gesamtschuldnerisch verpflichtet.
8.2. Forderungen gegenüber uns dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht verpfändet oder abgetreten werden.
8.3. Die Verrechnung durch den Lieferanten mit uns zustehenden Gegenforderungen ist nicht zulässig.
8.4. Wir können gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die uns aus eigenem oder abgetretenem Recht zustehen, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung.
9. Schutzrechte
9.1. Der Lieferant leistet Gewähr, dass mit der von ihm gefertigten und/oder gelieferten Ware keine gewerblichen oder immateriellen Schutzrechte Dritter, insbesondere keine Patent-, Marken-, Urheber- und Designrechte, verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche im Zusammenhang mit einer solchen Verletzung entstehenden Schäden vollumfänglich zu ersetzen.
10. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte, Geheimhaltung
10.1. Der Lieferant ist berechtigt, unter einfachem Eigentumsvorbehalt zu liefern. Mit weitergehenden, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltsregelungen sind wir nicht einverstanden.
10.2. Die Parteien sind sich einig, dass bei der Verarbeitung oder Verbindung unseres Eigentums mit Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen, uns an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unseres Eigentums zu dem der übrigen verarbeiteten Sachen zusteht. Dasselbe gilt, wenn Sachen und Waren in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung von Dritten zur Verarbeitung direkt an den Lieferanten ausgeliefert werden. Bei der Ermittlung unseres Miteigentumsanteils bleiben Fertigungskosten, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kosten außer Betracht. Eine unentgeltliche Verwahrung dieser Sachen für uns durch den Lieferanten wird bereits jetzt vereinbart.
10.3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum aller Zeichnungen und Unterlagen, die der Lieferant nach unseren Angaben fertigt, voll auf uns übergeht.
10.4. Sämtliche von uns übergebenen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere die auf der Bestellung erwähnten, bleiben unser uneingeschränktes Eigentum. Sie sind uns spätestens mit Beendigung des betreffenden Einzelvertrages unversehrt zurückzugeben und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht und nur zur Erfüllung unserer Bestellung und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiter und eventuell diesbezügliche Dritte sind dementsprechend zu verpflichten. Die Unterlagen und Hilfsmittel sind uns auf Verlangen jederzeit, spätestens jedoch bei Auslieferung der Ware unversehrt zurückzugeben oder, falls ausdrücklich vereinbart, vom Lieferanten bis auf Widerruf zu verwahren. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht aus keinerlei Gründen.
10.5. Soweit der Lieferant Waren oder Unterlagen mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten, z.B. Unterlieferanten, zugänglich macht, sind die vorstehenden Verpflichtungen weiterzuüberbinden.
11. Untervergabe
11.1. Bei Auftrags- oder Werkverträgen ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellung ohne unsere vorherige schriftliche und ausdrückliche Zustimmung gänzlich oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Bei auch nur teilweise nicht autorisierter Untervergabe sind wir nach unserer Wahl zum Vertragsrücktritt oder zum ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Leistung des Lieferanten nebst Schadenersatz berechtigt.
12. Genehmigung von Ausfallmustern
12.1. Bei Auftrags- und Werkverträgen sind wir berechtigt, zu verlangen, dass der Lieferant die Serienproduktion erst aufnimmt, nachdem wir die Ausfallmuster geprüft und schriftlich und ausdrücklich zur Serienproduktion freigegeben haben.
13. Höhere Gewalt / Nachträgliche Vertragsänderung
13.1. Der Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Krieg, innere Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Hoher Hand (Staatsgewalt) usw.) ist der jeweils anderen Vertragspartei so rasch wie möglich mitzuteilen. Solange das Ereignis andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir oder unsere Endabnehmer aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für eine Lieferung schon vor Ablieferung keine Verwendung mehr, hat der Lieferant nur Anspruch auf Vergütung der ihm bereits entstandenen Beschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Allfällige darüber hinausgehende Vorauszahlungen sind uns unverzüglich zurückzuerstatten. Änderungen an den unserer Bestellung zugrunde liegenden Spezifikationen und Eigenschaften, Konstruktion, Technik, Rezeptur usw. darf der Lieferant nicht ohne unsere vorherige schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vornehmen. Wir sind unter keiner Verpflichtung, Änderungsvorschlägen zuzustimmen, auch wenn sie weder mit Frist- noch Kostenüberschreitung verbunden wären.
14. Vertragssprache, Auslegungsfragen
14.1. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Auslegungsfragen der AEB ist einzig der deutsche Text als Urtext maßgebend. Den Übersetzungen in Fremdsprachen kommt lediglich informativer Charakter zu.
15. Erfüllungsort, Übergang von Nutzen und Gefahr
15.1. Erfüllungsort für die Warenlieferung ist der von uns bezeichnete Bestimmungsort, für die Bezahlung das Domizil des Bestellers, derzeit Flawil. Wird kein Bestimmungsort angegeben, so ist Erfüllungsort unser Domizil.
15.2. Nutzen und Gefahr gehen mit der vertragsgemäßen Ablieferung der Ware am Bestimmungsort auf uns über.
15.3. Bei mangelhafter Lieferung wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten gelagert.
16. Anwendbares Recht
16.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem schweizerischen materiellen Recht, insbesondere dem schweizerischen Obligationenrecht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sogenanntes Wiener Kaufrecht) und unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG).
17. Gerichtsstand
17.1. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zwischen der Step Zero AG und dem Lieferanten sind die ordentlichen schweizerischen Gerichte am Sitz der Step Zero AG ausschließlich zuständig.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines / Geltung / Vertragsabschluss
Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung des Bestellers annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen haben erst nach unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Die Angabe in Preislisten und Prospekten, insbesondere diejenigen technischer Art, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, sind nicht bindend. Sie können ohne vorherige Anzeige jederzeit geändert werden. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten.
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform stillschweigend dann gleichgestellt, wenn der Besteller nicht schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Offerten, Pläne und technische Unterlagen
Offerten und Kostenvoranschläge erfolgen grundsätzlich freibleibend, Änderungen der Preise, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Konstruktionen, Abmessungen, Bezeichnung und Abbildungen bleiben vorbehalten, auch ohne vorherige Mitteilung. Für nicht bestätigte Angebote bleibt Zwischenverkauf vorbehalten.
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich und können vom Lieferanten jederzeit geändert oder widerrufen werden. Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen bzw. an Ideen und Know-how vor, die sie der anderen Partei offengelegt hat bzw. welche die andere Partei im Rahmen der Zusammenarbeit von der offenlegenden Partei erfahren hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen bzw. das erworbene Wissen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der offenlegenden Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem ihr dieses Wissen offengelegt worden ist. Die Nachproduktion eines vom Lieferanten gelieferten Produkts durch den Besteller ist ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten ausgeschlossen.
3. Lieferung / Zahlungsbedingungen
Bei geschlossener Warenabnahme im Wert von mindestens CHF 1‘000.- liefern wir EXW Flawil (Incoterms 2020). Ein Faktura Betrag unter CHF 50.- wird mit einem Mindermengen-zuschlag von CHF 20.- belastet. Kosten für Express- und Schnellgutlieferungen werden se-parat verrechnet. Bei Aufträgen unter dem Gesamtwert von CHF 1‘000.- wird ein Versandkostenanteil verrechnet.
Exportsendungen werden FCA Flawil (Incoterms 2020) geliefert. Bei Aufträgen unter dem Gesamtwert von CHF 500.- verrechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von CHF 60.- (Andere Währungen gemäss Tageskurs).
Teillieferungen sind zulässig. Die MWST ist in unseren Preisen nicht inbegriffen und wird separat verrechnet. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Die Fakturen sind 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzüge, rein netto, zu begleichen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Für nicht fristgerechte Zahlung können Verzugszinsen bei unserer Hauptbank üblichen Zinsfuss für Negativkontokorrent berechnet werden. Allfällige Diskont- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung oder Verrechnung mit dem Kaufpreis durch den Käu-fer ist nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen sowie Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers behalten wir uns jederzeit vor, die Lieferung gegen Nach-nahme oder Vorauszahlung vorzunehmen.
4. Lieferfristen
Falls eine Lieferung nicht ab Lager erfolgen kann, sind die angegebenen Lieferfristen als an-nähernd zu betrachten. Die Überschreitung des Liefertermins berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Verweigerung der Annahme. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen, ausser bei rechtswidriger Absicht oder Grob-fahrlässigkeit.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn (a) dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Be-steller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; (b) Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann (sog. Höhere Gewalt), ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Pandemien, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; oder (c) der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
5. Transport / Übergang von Nutzen und Gefahr
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Versicherung gegen Schäden jedwelcher Art obliegt dem Käufer.
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab unserem Werk auf den Käufer über. Wird der Versand auf Begehren des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die die Step Zero AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung ab Werk Step Zero AG vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
6. Abschlüsse und Abrufaufträge
Sie sind ausdrücklich zu vereinbaren und kommen nur zustande, wenn die Abruflieferung durch uns schriftlich bestätigt wird. In jedem Fall hat der Bezug der Artikel längstens nach 12 Monaten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist steht uns das Recht zu, die Ware auszuliefern, resp. zu fakturieren.
7. Gewährleistung / Haftung für Mängel und sonstige Pflichten
Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist) beträgt 12 Monate. Sie beginnt – auch für verdeckte Mängel – mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätes-tens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Mängel sind sofort, spätestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen, dem Lieferanten mitzuteilen (Mängelrüge). Der Mangel ist dergestalt zu beschreiben, dass dieser für den Lieferanten nachvollziehbar ist.
Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Lieferdatum der ersetzten Teile.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl auf seine Kos-ten zu reparieren oder zu ersetzen. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist der Ersatz oder die Reparatur im Werk des Lieferanten nicht möglich, werden alle damit verbundenen Kosten, insbesondere die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten, nach Abzug der Aus- und Einbaukosten vom Besteller getragen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen oder in anderen Dokumenten schriftlich vom Lieferanten ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gelten die zugesicherten Eigenschaften als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich der Abnahme erbracht wurde.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffe-nen Teile bezahlt worden sind.
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften (wie dem Werkzeughandbuch und/oder Wartungsanleitung), übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, Missachtung von den vor Ort geltenden elektrischen Vorschriften und Normen sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren im Zusammenhang mit der Mangelabklärung oder allenfalls -behebung entstandenen Aufwendungen und Kosten (Befundungskosten).
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten.
Haftung für Nebenpflichten: Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
8. Haftung und Schadloshaltung
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Be-stellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung im Vertrag in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, oder eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
Sollten neben den Ansprüchen auf Nachbesserung, Rückabwicklung bzw. Minderung weitere Haftungsansprüche im Zusammenhang mit einer vertraglichen Lieferung des Bestellers bestehen, ist der Gesamtbetrag aller sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Ansprüche auf 30% (dreissig Prozent) des vom Besteller bezahlten Preis beschränkt.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht direkt am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn oder Einsparungen sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren und Folgeschäden.
Ausgeschlossen von jeglicher Gewährleistung und Haftung sind Ansprüche von Dritten, welche im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung und/oder Nutzung von Produkten oder Systemen sowie von Fertigungs- und Spritzgiessprozessen des Lieferanten eine Verletzung von Immaterialgüterrechten (insbesondere von Patenten, Designs und Marken) geltend machen, sowie alle daraus resultierenden Verfahrenskosten.
Die Liefergegenstände samt den damit hergestellten Gegenständen sind nicht für eine Nutzung im US-amerikanischen Markt bestimmt. Sollte der Lieferant im Zusammenhang mit einer solchen vertragswidrigen Nutzung von einer Drittpartei aufgrund einer Verletzung von Immaterialgüterrechten, insbesondere von Patent-, Design- und Markenrechten, auf dem Territorium der USA unter US-amerikanischer Gerichtszuständigkeit in Gerichtsverfahren, einschliesslich Vorverfahren, als Partei involviert werden, so ist der Lieferant vom Besteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für alle daraus resultierenden Aufwendungen und Kosten vollumfänglich zu entschädigen.
Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und/oder Sublieferanten und -unternehmen.
Im Übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse nicht, soweit ihnen zwingendes Recht entgegensteht.
9. Produkthaftung
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte sorgfältig und sachgemäss zu behandeln sowie allfällige Gebrauchsanweisungen und staatliche oder sonstige Sicherheitsvorschriften und –Empfehlungen strikte zu befolgen sowie keine überalterten Produkte zu verwenden.
Die Haftung der Step Zero AG ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.
Wird die Step Zero AG von Dritten aus Produktehaftpflicht in Anspruch genommen, so hält der Käufer die Step Zero AG insoweit schad- und klaglos, als der Schaden nicht ausschliesslich von der Step Zero AG verursacht wurde.
10. Datenschutz
Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass der Lieferant zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt gibt.
11. Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen oder des Vertrags als ganz oder teil-weise unwirksam erweisen, so hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen, die wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand / anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Flawil. Die Step Zero AG ist aber auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).